Pflegegrade bei Intensivpflege – Einstufung und Leistungen

Viele Angehörige fragen sich: Brauchen wir für die Intensivpflege zu Hause einen Pflegegrad? Die kurze Antwort: Für die außerklinische Intensivpflege selbst nicht – sie ist eine Leistung der Krankenversicherung und hängt vom medizinischen Bedarf ab, nicht vom Pflegegrad. Der Pflegegrad ist trotzdem wichtig: Er bringt zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung obendrauf. Hier erklären wir den Unterschied, welche Leistungen es gibt und wie die Einstufung abläuft.

Lesezeit ca. 6 Minuten · Intensivpflege Plus, Maintal · Rhein-Main-Gebiet

Pflegegrad und Intensivpflege – zwei verschiedene Töpfe

Das ist der wichtigste Punkt, und er sorgt oft für Verwirrung: Intensivpflege und Pflegegrad werden aus zwei unterschiedlichen Kassen bezahlt. Die außerklinische Intensivpflege ist eine Leistung der Krankenversicherung nach §37c SGB V. Sie deckt die medizinische Behandlungspflege ab – alles, was mit der ständigen Überwachung und lebenserhaltenden Versorgung zu tun hat, etwa bei künstlicher Beatmung oder einem Tracheostoma. Ob Sie diese Leistung erhalten, entscheidet die ärztliche Verordnung samt Genehmigung der Krankenkasse – nicht ein Pflegegrad. Der Pflegegrad dagegen kommt aus der Pflegeversicherung (SGB XI) und steht für Leistungen rund um Grundpflege, Betreuung und Entlastung im Alltag. Beides läuft parallel und schließt sich nicht aus.

Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege – Entlastung für Angehörige

Wer einen intensivpflegebedürftigen Menschen zu Hause begleitet, übernimmt oft zusätzlich zur professionellen Versorgung viele Aufgaben – und braucht selbst einmal eine Pause. Dafür gibt es zwei Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI): die Verhinderungspflege, wenn die pflegende Person vorübergehend verhindert ist, und die Kurzzeitpflege als vollstationäre Versorgung auf Zeit, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.

Seit dem 1. Juli 2025 sind beide Leistungen zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst: bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr (Stand 2025), flexibel nutzbar, ab Pflegegrad 2. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen. Beide Leistungen stehen für jeweils bis zu acht Wochen im Jahr zur Verfügung.

Die medizinische Intensivpflege selbst wird über die Krankenversicherung finanziert – Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entlasten zusätzlich die pflegenden Angehörigen. Welche Lösung im Einzelfall passt, klären wir gern in einem persönlichen Gespräch.

Was ist ein Pflegegrad – und wie wird er ermittelt?

Es gibt fünf Pflegegrade (1 bis 5). Sie lösen die früheren Pflegestufen ab und richten sich danach, wie selbstständig ein Mensch im Alltag noch ist – nicht allein nach der Diagnose. Die Einstufung erfolgt durch eine Begutachtung: bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst (MD), bei privat Versicherten durch Medicproof. Grundlage ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA) mit sechs Lebensbereichen – von Mobilität über Selbstversorgung bis zum Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Aus den Punkten ergibt sich der Pflegegrad, von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung).

Welcher Pflegegrad bei Intensivpflege?

Menschen mit intensivpflegerischem Bedarf – etwa beatmete oder tracheotomierte Patientinnen und Patienten – haben in der Regel einen sehr hohen Unterstützungsbedarf im Alltag. Deshalb wird bei ihnen häufig Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt. Eine automatische Einstufung allein wegen der Beatmung gibt es aber nicht: Entscheidend ist immer die individuelle Begutachtung der Selbstständigkeit. Es lohnt sich daher, gut vorbereitet in den Termin zu gehen.

Welche Leistungen bringt der Pflegegrad zusätzlich?

Der Pflegegrad schaltet Leistungen der Pflegeversicherung frei, die zusätzlich zur Intensivpflege genutzt werden können (Stand 2025): Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige von 347 € (Pflegegrad 2) über 599 € und 800 € bis 990 € (Pflegegrad 5); alternativ Pflegesachleistungen für ambulante Dienste von 796 € bis 2.299 €. Dazu kommen der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (ab Pflegegrad 1), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € monatlich sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege als gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 €. Auch Zuschüsse zur Wohnraumanpassung sind möglich. Pflegegrad 1 ist ein Sonderfall ohne Pflegegeld, aber mit Entlastungsbetrag. Die Beträge werden regelmäßig angepasst – wir nennen Ihnen die jeweils aktuellen Werte.

Pflegegrad beantragen – so gehen Sie vor

Der Antrag ist unkompliziert und formlos möglich. Zuerst stellen Sie ihn bei der Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse sitzt – ein Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt. Anschließend meldet sich der Medizinische Dienst (bzw. Medicproof) für einen Begutachtungstermin, oft bei Ihnen zu Hause; hilfreich ist ein kurzes Pflegetagebuch, das den tatsächlichen Aufwand dokumentiert. Nach der Begutachtung entscheidet die Pflegekasse und schickt den Bescheid – gegen die Einstufung ist ein Widerspruch möglich. Diesen Weg müssen Sie nicht allein gehen: Wir kennen den Ablauf, bereiten Sie auf die Begutachtung vor und stimmen die Leistungen von Kranken- und Pflegeversicherung so ab, dass Sie die Ihnen zustehenden Leistungen voll ausschöpfen.

Häufige Fragen

Braucht man für die außerklinische Intensivpflege einen Pflegegrad?

Nein. Die außerklinische Intensivpflege ist eine Leistung der Krankenversicherung nach §37c SGB V und hängt vom medizinischen Bedarf ab, nicht vom Pflegegrad. Der Pflegegrad bringt aber zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung.

Welcher Pflegegrad wird bei Beatmung oder Intensivpflege anerkannt?

Häufig Pflegegrad 4 oder 5, weil der Alltagsbedarf sehr hoch ist. Es entscheidet aber immer die individuelle Begutachtung, nicht die Diagnose allein.

Bekommt man trotz Intensivpflege durch die Krankenkasse noch Pflegegeld?

Ja. Pflegegeld und Pflegesachleistungen kommen aus der Pflegeversicherung und sind ein eigener Anspruch – unabhängig von der Versorgung durch die Krankenkasse.

Wie lange dauert die Einstufung?

Die Pflegekasse soll in der Regel innerhalb weniger Wochen entscheiden. Eine gute Vorbereitung auf den Begutachtungstermin erleichtert das Verfahren.

Beratung für das Rhein-Main-Gebiet

Sie sind unsicher, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Kranken- und Pflegeversicherung zusammenspielen? Wir beraten Sie unverbindlich und begleiten Sie – von der Verordnung über den Pflegegrad-Antrag bis zur Versorgung zu Hause. Rufen Sie an: 01520 6475207 oder schreiben Sie an info@intensivpflege-plus.de.